Satzung der DSW - Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V." (nachstehend Schutzvereinigung genannt).
2. Die Schutzvereinigung ist in das Vereinsregister beim Registergericht Düsseldorf unter der Nr. VR 3994 eingetragen. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Düsseldorf.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe
Die Schutzvereinigung hat die Aufgabe, die schutzwürdigen ideellen und materiellen Interessen der Wertpapierbesitzer wahrzunehmen. Grundlegendes Ziel dieser Arbeit ist die Erhaltung und der Schutz des Privateigentums.
§ 3 Zweck
1. Die Schutzvereinigung verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Das Präsidium und die Geschäftsführung sind verpflichtet, diese Bestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der Schutzvereinigung können natürliche und juristische Personen werden. Dazu gehören auch Personenhandelsgesellschaften, Personengesellschaften (BGB-Gesellschaften) sowie Anstalten und Stiftungen.
2. Es können auch Probe-Mitgliedschaften auf die Dauer von höchstens sechs Monaten gewährt werden. Die Betreffenden sind nicht Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts. Nach Ablauf der vereinbarten Probezeit werden sie zu ordentlichen Mitgliedern, es sei denn, sie oder die Geschäftsführung treffen schriftlich eine abweichende Entscheidung.
3. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine Bestätigung der Geschäftsführung aufgrund eines Aufnahmeantrages, der auch formlos gestellt werden kann.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann nur schriftlich mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen.
Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium. Der Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Zwecke der Schutzvereinigung schädigt oder trotz schriftlicher Abmahnung mit der Beitragszahlung länger als sechs Monate in Verzug ist. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die endgültig entscheidet. Bis dahin ruhen seine mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 5 Beitrag
1. Der Beitrag wird im Mindestsatz durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist im ersten Monat des Geschäftsjahres, frühestens aber nach Aufforderung durch die Geschäftsführung oder eine von ihr beauftragte Stelle, zu leisten.
2. Die Geschäftsführung ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu ermäßigen oder in Ausnahmefällen zu erlassen.
3. Erfolgt der Ausschluss eines Mitglieds, so ist der für das laufende Geschäftsjahr zu leistende Beitrag zu zahlen.
§ 6 Organe
Organe der Schutzvereinigung sind
1. das Präsidium,
2. das Kuratorium,
3. die Geschäftsführung,
4. die Mitgliederversammlung.
§ 7 Präsidium
1. Das Präsidium besteht aus insgesamt bis zu sieben Personen. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alle Mitglieder des Präsidiums müssen auch Mitglieder der Schutzvereinigung sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Präsidiums endet jedoch erst mit Schluss der nachfolgenden Mitgliederversammlung, von welcher Mitglieder des Präsidiums satzungsgemäß neu zu wählen sind.
2. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten die Schutzvereinigung gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben wird der Präsident im Falle seiner Verhinderung durch einen der Stellvertreter in vom Präsidium vorgegebener Reihenfolge vertreten.
3. Das Präsidium ist für alle operativen und strategischen Angelegenheiten der Schutzvereinigung zuständig.
Insbesondere obliegt dem Präsidium,
- die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Schutzvereinigung;
- die Entscheidung über die Einrichtung von Landesverbänden, die Aufstellung der Satzung und Geschäftsordnung für die Landesverbände, die Bestellung und Abberufung der Landesgeschäftsführer sowie von Landeskuratorien;
- in die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Abschluss, Kündigung sowie Änderung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern;
- Verabschiedung des jährlich jeweils vor Beginn eines Geschäftsjahres von der Geschäftsführung vorzulegenden Haushaltsplans;
- Feststellung des Jahresabschlusses entsprechend § 172 AktG.
Die Geschäftsführung berichtet dem Präsidium laufend über ihre Tätigkeit, über Entscheidungen von besonderer Bedeutung und generell über die Entwicklung der Schutzvereinigung.
4. Das Präsidium wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Es muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Präsidiums dies unter Angabe von Gründen verlangt.
5. Das Präsidium trifft seine Entscheidungen in Sitzungen. Auf Anordnung des Präsidenten können Entscheidungen auch fernmündlich, fernschriftlich, per Telefax oder E-Mail getroffen werden; in diesen Fällen ist vom Präsidenten die Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.
Das Präsidium entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine einstimmige Entscheidung soll angestrebt werden.
§ 8 Kuratorium
1. Es wird ein Kuratorium eingerichtet.
2. Seine Aufgabe ist es, das Präsidium und die Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen sowie Empfehlungen auszusprechen.
3. Das Kuratorium besteht aus mindestens zwölf Personen, die vom Präsidium auf zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung sollen, die Landesgeschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.
4. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Präsident. Er beruft die Sitzungen des Kuratoriums schriftlich ein. Etwaige Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder schriftliche Übergabe der Stimme sind nicht zulässig. Über den Verlauf einer Sitzung und etwa gefasste Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Leiter der Sitzung und dem von Ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.
5. Das Kuratorium kann für die Behandlung besonderer Themenkreise die Errichtung von Arbeitskreisen beschließen und einen Leiter benennen. Dieser hat jeweils an das Kuratorium zu berichten.
§ 9 Geschäftsführung
1. Das Präsidium setzt zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung ein. Es entscheidet über die Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung und über die eventuelle Ernennung eines Hauptgeschäftsführers bzw. Sprechers der Geschäftsführung.
2. Das Präsidium erteilt den Mitgliedern der Geschäftsführung oder einzelnen von ihnen durch notarielle Urkunde die Vollmacht, die Schutzvereinigung jeweils allein oder im Sinne einer Gesamtvertretung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Die Geschäftsführung ist dem Präsidium für die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und der Satzung verantwortlich. Sie hat Weisungen des Präsidiums im gesetzlich zulässigen Rahmen zu befolgen. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
4. Das Präsidium entscheidet im Zusammenhang mit der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Die Entgegennahme der Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung),
- Die Entlastung des Präsidiums,
- Die Wahl der Mitglieder des Präsidiums,
- Die Wahl der Abschlussprüfer,
- Die Festsetzung des Beitrags (vgl. § 5),
- Die Änderung der Satzung,
- Die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr einberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden. In dieser Versammlung erstattet das Präsidium Bericht über die Tätigkeit der Schutzvereinigung.
3. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung der Schutzvereinigung, im elektronischen Bundesanzeiger bzw. einer entsprechenden Nachfolgepublikation oder durch gesondertes Anschreiben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der in der Tagesordnung angeführten Gegenstände befugt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, im Verhinderungsfall auch von einem anderen, vom Präsidium bestimmten Präsidiumsmitglied geleitet.
6. Der wesentliche Inhalt der Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird allen Landesverbänden unverzüglich zugesandt. Sie liegt in den Geschäftsstellen den Mitgliedern zur Einsicht aus.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen.
§ 11 Landesverbände
1. Die Schutzvereinigung kann rechtlich unselbständige Landesverbände errichten. Die Vorbereitung hierzu erfolgt durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Präsidium.
2. Für jeden Landesverband wird ein Landesgeschäftsführer bestellt. Bei entsprechendem Umfang der Aufgabenstellung können auch zwei Landesgeschäftsführer ernannt werden. Daneben kann bei jedem Landesverband ein Landeskuratorium gebildet werden.
§ 12 Einschränkung der Teilnahme- und Stimmberechtigung
Mitglieder des Präsidiums, des Kuratoriums und der Geschäftsführung haben unaufgefordert dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums mitzuteilen, wenn in ihrer Person Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit oder anderweitige Interessen hinsichtlich des Gegenstandes einer Diskussion oder des Gegenstands einer Beschlussfassung bestehen können. In einem solchen Fall sind sie von der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ausgeschlossen und haben sich bei einer Abstimmung ihrer Stimme zu enthalten.
§ 13 Jahresabschluss und Beiträge
1. Der Jahresabschluss der Schutzvereinigung (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) ist von der Geschäftsführung binnen drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufzustellen und von einem Wirtschaftsprüfer binnen weiterer drei Monate prüfen zu lassen.
2. Die Geschäftsführung legt den Jahresabschluss und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers dem Präsidium zur Feststellung vor. Der Abschlussprüfer hat dem Präsidium auf der bilanzfeststellenden Sitzung auf Wunsch Rede und Antwort zu stehen.
3. Die Einziehung von Beträgen nach Maßgaben des Beschlusses der Mitgliederversammlung besorgt die Geschäftsführung. Sie kann sich hierbei besonderer Einrichtungen bedienen.
§ 14 Stimmrechte und Mehrheiten
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder über die Tagesordnungspunkte.
2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie müssen der Geschäftsführung spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zugehen, so dass die Geschäftsführung die Rechtmäßigkeit der Anträge prüfen und die Anträge bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 10 Abs. 3 der Satzung berücksichtigen kann.
§ 15 Auflösung der Schutzvereinigung
1. Die Auflösung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Das bei der Auflösung nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen wird dem Deutschen Roten Kreuz übertragen und damit einem gemeinnützigen Zweck zugeführt.
Düsseldorf, im November 2009