HV-Tagesordnung von Drillisch
Nachfolgend finden Sie die Tagesordnungspunkte (TOP) und die Abstimmungsempfehlungen der DSW zur Hauptversammlung von Drillisch am 18.05.2022 in virtueller Form.
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JA NEIN Enthaltung keine Empfehlung ohne Beschluss
Einladung und weitere HV-Unterlagen
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und des Konzernlageberichts ...
... (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
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TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Von einem Bilanzgewinn i.H.v. EUR 870.039.060,21 werden lediglich EUR 8.813.232,45 an die Aktionäre ausgeschüttet. (entspricht 0,05 EUR pro dividendenberechtigte Stückaktie), wohingegen ein Betrag i.H.v. EUR 861.225.827,76 auf neue Rechnung vorgetragen werden soll. Für diese erhebliche Unterschreitung des durch die DSW geforderten Ausschüttungszielwertes i.H.v. 50 % des Bilanzgewinns werden keine überzeugenden Gründe genannt.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Es gibt keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen. Der operative Gewinn ist im Geschäftsjahr 2020 im Vergleich zum Vorjahr 2019 gesunken. Dies wurde aber nachvollziehbar mit negativen Sonderfaktoren in Höhe von EUR 204.000,00 Millionen begründet. Dagegen konnte die Zahl der Kundenverträge um EUR 500.000 gesteigert werden.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Es gab keine besonderen negativen Vorkommnisse, die einer Entlastung entgegenstehen.
TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2021 sowie für das ...
... erste Quartal des Geschäftsjahrs 2022
Die Vorgänge im Fall Wirecard lassen wesentliche Zweifel an der ordnungsgemäßen und qualitativ ausreichenden Prüfung durch den Abschlussprüfer EY aufkommen. Hinzukommt, dass die BaFin nunmehr eine Prüfung eingeleitet hat, ob EY über die grundlegende Eignung als Abschlussprüferin von Finanzdienstleistern verfügt. Die DSW wird gegen die Wahl von EY als Abschlussprüfers stimmen.
TOP 6 Beschlussfassung über die Nachwahl zum Aufsichtsrat
Die Nachwahl von Matthias Baldermann (Chief Technological Officer) begegnet keinen Bedenken. Es finden sich keine in der Person von Herrn Baldermann liegenden Gründe, die seiner Wahl entgegenstehen.
TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Die Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft besteht aus (i) einem festen, erfolgsunabhängigen Grundgehalt, (ii) Nebenleistungen sowie (iii) einem variablen, erfolgsabhängigen Anteil. Der variable Anteil besteht seinerseits wiederum aus einer kurz- und einer langfristigen Komponente. Für die konkrete Bemessung der jeweiligen Vergütungskomponenten sieht das Vergütungssystem Bandbreiten und Schranken vor, innerhalb derer sich der Aufsichtsrat bewegt, um die Gesamtvergütung unter Berücksichtigung des variablen Anteils festzulegen.
Neben der Grundvergütung erhält jeder Vorstand einen STI („Short Term Incentive“), dessen Bezugszeitraum das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft ist. Für den STI wird eine Zielgröße ausgelobt, die bei durchschnittlich voller Erfüllung (= 100%) vereinbarter Ziele verdient ist. Die Ziele werden jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres vom Aufsichtsrat festgelegt.
Als LTI („Long Term Incentives“) existiert ein auf virtuellen Aktienoptionen basierendes Programm (Stock Appreciation Rights („SAR-Programm“). Ein SAR entspricht dabei einem virtuellen Bezugsrecht auf eine Aktie der Gesellschaft, d.h. stellt keine (echte) Option auf Erwerb von Aktien an der Gesellschaft dar. Die Gesellschaft behält sich jedoch das Recht vor, ihrer Verpflichtung zur Auszahlung der SARs in bar stattdessen nach freiem Ermessen auch durch die Übertragung je einer Aktie pro SAR aus dem Bestand eigener Aktien zum Ausübungspreis an den Teilnehmer zu erfüllen.
Da die Wertentwicklung der SARs unmittelbar an die Kursentwicklung der Aktien der Gesellschaft gekoppelt ist und das Vesting über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erfolgt, schafft das SAR-Programm einen Anreiz, im Interesse der Aktionäre die Unternehmensentwicklung langfristig positiv zu beeinflussen. Gleichzeitig partizipiert das Vorstandsmitglied nicht nur an einer positiven Entwicklung der Gesellschaft, sondern wird auch von einer negativen Entwicklung des Aktienkurses durch die Ausübungshürde und die Berechnung des Auszahlungsbetrages getroffen. Da sich das SAR-Programm als Vergütungskomponente zur Bindung der Vorstandsmitglieder an die erfolgreiche nachhaltige Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft bewährt hat, soll dies unverändert beibehalten werden.
Die maximale Vergütung, welche ein ordentliches Vorstandsmitglied rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile, d.h. Grundgehalt, STI, LTI (Vergütung aus SAR-Programm / Laufzeit in Jahren) und Nebenleistungen, erhalten kann, darf sich nicht auf einen höheren Betrag als EUR 3,00 Mio. brutto p.a. (Maximalvergütung) belaufen. Die Maximalvergütung für den Vorstandsvorsitzenden kann bis zum Zweifachen der Maximalvergütung für ein ordentliches Vorstandsmitglied betragen.
Für das Verhältnis der einzelnen Vergütungskomponenten zur individuellen Ziel-Gesamtvergütung gilt der folgende Rahmen:
Relativer Anteil einzelner Vergütungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet p.a.).
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Absoluter Anteil einzelner Vergütungselemente an der individuellen Gesamtvergütung (berechnet p.a.) |
Festvergütung: 20% bis 40% |
EUR 300.000 bis EUR 500.000 |
STI (Zielbetrag): 10% bis 40% |
EUR 50.000 bis EUR 200.000 |
LTI (Zielbetrag p.a.) 40% bis 70% |
EUR 200.000 bis EUR 2.000.000 |
Die individuelle Ziel-Gesamtvergütung wird durch den Aufsichtsrat im Hinblick auf
- die Aufgaben des Vorstandsmitglieds,
- seine Verantwortung in der Gesellschaft,
- seine Erfahrungen,
- den Umstand, ob das Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands bestellt wurde, und
- den internen/vertikalen und externen/horizontalen Vergleich bestimmt
und es ist dabei zugleich sicherzustellen, dass der Anteil der variablen, erfolgsabhängigen
Vergütungen (STI und LTI) zusammen mindestens 60% der Ziel-Gesamtvergütung betragen
muss.
TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung der Satzung und Beschlussfassung über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütungsregelungen sollen auch künftig beibehalten und nur in wenigen Punkten angepasst werden. Den im Deutschen Corporate Governance Kodex enthaltenen Empfehlungen soll stärker Rechnung getragen werden. Diese vorgeschlagenen Änderungen der Vergütungsregelungen für Aufsichtsratsmitglieder begegnet keinen Bedenken.
TOP 9 Beschlussfassung über die Änderung von § 16 Abs. 2 der Satzung betreffend die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen. Daher soll § 16 Abs. 2 der Satzung aufgehoben und wie folgt neu gefasst werden:
„Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dafür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.“
TOP 10 Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung (Firma)
Die beabsichtigte Änderung des Firmennamens begegnet keinen Bedenken.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
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