HV-Tagesordnung von KWS Saat
Nachfolgend finden Sie die Tagesordnungspunkte (TOP) und die Abstimmungsempfehlungen der DSW zur Hauptversammlung von KWS Saat am 06.12.2022 in Einbeck.
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JA NEIN Enthaltung keine Empfehlung ohne Beschluss
Einladung und weitere HV-Unterlagen
TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS Gruppe (Konzernabschluss), des zusammengefassten Lageberichts für die KWS SAAT SE & Co. KGaA ...
... und die KWS Gruppe (Konzernlagebericht) für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 mit dem erläuternden Bericht der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben gemäß § 289a, § 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020
Soweit derzeit erkennbar, handelt es sich um einen ordnungsgemäßen Jahresabschluss.
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TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Dem Dividendenvorschlag kann zugestimmt werden.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Vorstands der KWS SAAT SE für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 2. Juli 2019
Der Vorstand hat die SE im relevanten Zeitraum gut geführt.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der KWS SAAT SE & Co. KGaA für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020
Zwar hat der persönlich haftende Gesellschafter im zurückliegenden Jahr das Unternehmen gut geführt. Es ist allerdings auch so, dass hier nunmehr eine virtuelle Hauptversammlung einberufen wird. Das ist an sich nicht zu beanstanden und gesetzlich zulässig. Vorliegend sind dabei aber die Partizipationsmöglichkeiten der Kleinaktionäre auf ein Minimum beschränkt worden. So gibt es wohl kein Fragerecht hin die HV hinein, was durchaus technisch möglich wäre (wie andere Gesellschaften es vorgemacht haben). Auch wird die Rede des Vorsitzenden nicht vorher veröffentlicht. Auch die Bearbeitungs-Maske für die Aktionäre zur online-HV macht einen schlechten Eindruck. So gibt es nicht einmal die Möglichkeit, seine Fragen per „copy-and-paste“ einzufügen, was die Einreichung mehrerer Fragen erschwert. Mittlerweile ist die Corona-Krise als Auslöser für die online-HVs bald 10 Monate alt und die vorliegende Gesellschaft ist offensichtlich nicht einmal in der Lage den Aktionären auch nur geringste Partizipationsmöglichkeiten über das gesetzliche Minimum hinaus zu einzuräumen.
TOP 5 Beschlussfassung über die Entlastung des seinerzeitigen Aufsichtsrats der KWS SAAT SE für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 2. Juli 2019
Der Aufsichtsrat hat seine Pflichten in dem relevanten Zeitraum offensichtlich gut erfüllt.
TOP 6 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KWS SAAT SE & Co. KGaA für den Zeitraum vom 2. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020
Auch der Aufsichtsrat trägt Verantwortung für die aktionärsunfreundliche Organisation der Hauptversammlung (siehe Erläuterungen zu TOP 4). Allerdings ist ihm zugute zu halten, dass er seine wesentlichen Pflichten offensichtlich ordnungsgemäß erfüllt hat. Für die Organisation der Hauptversammlung trägt er nur mittelbar Verantwortung. Allerdings wird auch der Aufsichtsrat zunehmend in die Verantwortung kommen, sollte er den persönlichen haftenden Gesellschafter nicht dazu anhalten, zukünftige Hauptversammlungen aktionärsfreundlicher zu gestalten.
TOP 7 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/2021
Es soll die Ernst & Young Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewählt werden. Diese WP-Gesellschaft ist in den letzten Monaten erheblich in die Kritik geraten. So hat ebendiese WP-Gesellschaft auch als Abschlussprüfer für die mittlerweile insolvente Wirecard AG agiert. Außenstehenden drängt sich der Verdacht auf, dass die Tätigkeit dieser WP-Gesellschaft bei der Wirecard AG jedenfalls nicht gänzlich tadellos war. Zu beachten ist auch, dass Ernst & Young bislang auch keinerlei verwertbare Erklärungen zu dem Fall „Wirecard“ abgegeben hat. Es drängt sich damit der Verdacht auf, das Verfehlungen – so es sie denn gegeben hat – systemisch bei dieser WP-Gesellschaft sein könnten. Jedenfalls wäre dies bei dieser Sachlage nicht gänzlich auszuschließen. Offensichtlich genau aus diesem Grund haben auch andere Aktiengesellschaften in Deutschland mittlerweile reagiert und greifen wohl vorläufig nicht mehr auf die Dienste von Ernst & Young zurück. Auch der Abschlussprüfer für die KWS Saat sollte tadellos sein und agieren. Solange Ernst & Young die Verfehlungen bei der Wirecard AG nicht ausgeräumt hat oder aber dazu eine nachvollziehbare Stellungnahme abgegeben hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Raum stehenden Verfehlungen systemisch für Ernst & Young sind. Bis auf weiteres sollte daher eine andere WP-Gesellschaft für die KWS Saat beauftragt werden.
TOP 8 Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung zur Anpassung der Satzungsregelungen über den Nachweis des Anteilsbesitzes
Es handelt sich dabei um Satzungsänderungen im Sinne des ARUG II-Gesetzes. Diese Regelungen dürften für den Kleinaktionär eher vorteilhaft sein.
TOP 9 Beschlussfassung über Änderungen der Satzung zur Schaffung einer satzungsmäßigen Grundlage für die elektronische Teilnahme, die Briefwahl und die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Regelung der Teilnahme von Mitgliedern des ...
... des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung
Schon die Durchführung dieser vorliegenden, virtuellen Hauptversammlung erscheint aktionärsunfreundlich (siehe oben Erläuterungen zu TOP 4). Nun sollen der KWS Saat weitere Rechte zur „Flucht“ in den elektronischen/virtuellen Raum eingeräumt werden. Das kann in der aktuellen Situation nicht unsere Zustimmung finden. Die KWS Saat schottet sich immer mehr von den Kleinaktionären ab und wird zunehmend intransparent. Schon der Rechtsformwechsel zur SE & Co. KGaA vor 2 Jahren hat in diese Richtung gewiesen. Von unserer Seite wird dies nicht unterstützt.
TOP 10 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag der Gesellschaft mit der KWS INTERSAAT GmbH
Es scheint so zu sein, dass es sich dabei um einen wirtschaftlich sinnvollen Vertragsvorschlag handelt.
TOP 11 Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 mit einem Volumen von 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende ...
... Satzungsänderung
Diese Kapitalmaßnahme bewegt sich innerhalb der von der DSW definierten Grenzen für genehmigtes Kapital mit Bezugsrechtsausschluss. Insbesondere liegt eine Begrenzung auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals vor.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
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