HV-Tagesordnung von KWS Saat
Nachfolgend finden Sie die Tagesordnungspunkte (TOP) und die Abstimmungsempfehlungen der DSW zur Hauptversammlung von KWS Saat am 06.12.2022 in Einbeck.
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JA NEIN Enthaltung keine Empfehlung ohne Beschluss
Einladung und weitere HV-Unterlagen
TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 30. Juni 2022, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichts mit dem erläuternden Bericht ...
... der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der KWS SAAT SE & Co. KGaA zum 30. Juni 2022
Der Jahresabschluss macht einen schlüssigen Eindruck. Er hat zudem die uneingeschränkte Zustimmung des Abschlussprüfers erhalten.
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TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die DSW würde sich zwar höhere Dividenden in Relation zum Bilanzgewinn wünschen. Die Ausschüttungsquote liegt aber durchaus im Rahmen der üblichen Dividendenstrategie der KWS-Gruppe.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2021/2022
Die wesentlichen Unternehmenskennzahlen sind hervorragend und wurden zum Teil erneut verbessert. In der Vergangenheit wurden daher anscheinend die richtigen Weichen gestellt. Auch für die Zukunft scheint das Unternehmen gut aufgestellt zu sein. Darüber hinaus sind keinerlei relevante Verfehlungenbekannt.
TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/2022
Der Aufsichtsrat hat den Vorstand offenbar gut überwacht und ausgewählt.
TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/2023
Ernst & Young hat sich immer noch nicht in nachvollziehbarer Weise zu den im Raum stehenden Anschuldigungen aufgrund der Wirecard-Affäre geäußert. Bis auf weiteres wird daher Ernst & Young nicht von uns unterstützt.
TOP 6a Neuwahlen zum Aufsichtsrat - Victor W. Balli
Es sind alle Kandidaten wählbar. Zum Teil sind sie bereits bekannt und bewährt. Die neuen Kandidaten machen einen sehr guten Eindruck und passen sehr gut in das Anforderungsprofil.
TOP 6b Neuwahlen zum Aufsichtsrat - Philip Freiherr von dem Bussche
Es sind alle Kandidaten wählbar. Zum Teil sind sie bereits bekannt und bewährt. Die neuen Kandidaten machen einen sehr guten Eindruck und passen sehr gut in das Anforderungsprofil.
TOP 6c Neuwahlen zum Aufsichtsrat - Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Stefan W. Hell
Es sind alle Kandidaten wählbar. Zum Teil sind sie bereits bekannt und bewährt. Die neuen Kandidaten machen einen sehr guten Eindruck und passen sehr gut in das Anforderungsprofil.
TOP 6d Neuwahlen zum Aufsichtsrat - Dr. Marie Th. Schnell
Es sind alle Kandidaten wählbar. Zum Teil sind sie bereits bekannt und bewährt. Die neuen Kandidaten machen einen sehr guten Eindruck und passen sehr gut in das Anforderungsprofil.
TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts
Es wird davon ausgegangen, dass über die dargestellten Pensionsansprüche hinaus keine weiteren Pensionsansprüche gewährt werden sollen. Eine explizite Erklärung dazu fehlt allerdings leider. Die Vergütung ist insgesamt auch nicht gerade niedrig. Angesichts der guten Ergebnisse und der guten Entwicklung des Unternehmens ist die Vergütung aber wohl gerade noch tragbar.
TOP 8 Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung
Einer Satzungsänderung mit einer Umstellung auf ein rein virtuelles Format sollte hier nicht zugestimmt werden. Es besteht dafür hier kein wirklicher Bedarf; zumal ja auch die anstehende Hauptversammlung sogar innerhalb des Winters (Stichwort: Grippewelle) in Präsenz durchgeführt wird. Das virtuelle Format hat sich speziell auch hier bei der KWS Saat SE nicht wirklich bewährt. Hier wurden die Frage- und Auskunftsmöglichkeiten noch weiter als ohnehin schon praktiziert eingeschränkt. Sollte noch einmal eine Pandemie kommen, wird der Gesetzgeber ohnehin Präsenzveranstaltungen von sich aus wieder verbieten. Für den Fall muss also keine Vorsorge mit einer Satzungsänderung getroffen werden. Wenn man schon eine entsprechende Satzungsänderung einführen will, dann sollte eine solche Umstellung auf rein virtuelles Format nicht im Ermessen der Verwaltung stehen – wie hier vorliegend – sondern nur unter ganz engen, objektiv mess- und feststellbaren Kriterien möglich sein.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
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