Stimmrechtsvertretung durch die DSW
Die DSW vertritt Ihre Stimmrechte
auf sämtlichen wichtigen Hauptversammlungen in Deutschland.
Mit einer Vollmacht kann der Aktionär (blau) die sich in seinem Depot befindlichen Namensaktien von den Mitarbeitern der DSW (grün) vertreten lassen.
Die Übertragung der Stimmrechte auf die DSW ist unkompliziert und kostenfrei.
Wacker Neuson hat Namensaktien ausgegeben, aus diesem Grunde ist wie folgt vorzugehen:
Schritt 1: Wenn Sie die DSW für die nächste Hauptversammlung von Wacker Neuson bevollmächtigen möchten, tragen Sie bitte die DSW in den Unternehmens-Vollmachtsvordruck eintragen. Den Unternehmens-Vollmachtsvordruck bekommen Sie zusammen mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung direkt von Wacker Neuson zugeschickt. Die Depotbanken sind hierbei nicht eingeschaltet. Die Einladungsunterlagen sehen die Möglichkeit einer Stimmrechtsübertragung sowie die Erteilung von Einzelweisungen zum Abstimmverhalten vor.
Schritt 2: Anschließend unterschreiben Sie die Unternehmens-Vollmacht bitte und senden diese an die DSW unter folgender Anschrift:
Deutsche Schutzvereinigung
für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)
Regina Birkelbach
Postfach 35 01 63
40443 Düsseldorf
Wenn wir Ihre Unternehmens-Vollmacht für die Wacker Neuson Hauptversammlung am 03.06.2022 erhalten haben, werden wir alles weitere von uns aus veranlassen. Für Sie ist hiermit kein weiterer Aufwand verbunden.
Fertig! So unkompliziert können Sie die Stimmrechte auf die DSW übertragen.
Können die Aktien von Wacker Neuson trotz erteilter Vollmacht noch vor der Hauptversammlung verkauft werden?
Die Übertragung der Stimmrechte an uns führt nicht zu einer Veräußerungssperre für Ihre Aktien. Sollte in Einzelfällen Ihr Kreditinstitut den Verkauf Ihrer Aktien mit dem Hinweis auf den bereits erfolgten Stimmkartenversand verweigern oder für die Zusendung der Stimmkarten an uns eine Gebühr verlangen, bitten wir um Ihre Nachricht. Wir werden dann eine sachgerechte Lösung herbeiführen.
Kann ich bei Namensaktien eine Dauervollmacht erteilen?
Leider nein, anders als bei Inhaberaktien ist für Hauptversammlungen von Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben, die Erteilung einer Dauervollmacht grundsätzlich nicht möglich.