HV-Tagesordnung von Evotec
Nachfolgend finden Sie die Tagesordnungspunkte (TOP) und die Abstimmungsempfehlungen der DSW zur Hauptversammlung von Evotec. |
JA NEIN Enthaltung keine Empfehlung ohne Beschluss
Einladung und weitere HV-Unterlagen
Ergänzende Unterlagen zu TOP 6
TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses der Evotec AG zum 31. Dezember 2014, der Lageberichte für die Evotec AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2014, des Berichts des ...
... Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB
TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
Die DSW wird den Vorstand für seine Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entlasten.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
Die DSW wird auch den Aufsichtsrat für seine Arbeit im abgelaufenen Geschäftsjahr entlasten.
TOP 4 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
Die Aufwendungen für sonstige Beratungsleistungen des Wirtschaftsprüfers bewegen sich in einem unbedenklichen Verhältnis zu dem Honorar für die Abschlussprüfungsleistungen. Die DSW wird für die Wahl von Ernst & Young stimmen.
TOP 5 Nachwahl zum Aufsichtsrat
Vorbehaltlich einer weiteren Vorstellung der Kandidatin sind jedenfalls keine grundsätzlichen Bedenken erkennbar, die einer Wahl entgegenstünden. Es bestehen insbesondere keine sonstigen Mandate in vergleichbaren Institutionen, die befürchten ließen, dass ein zeitlicher Einsatz im Aufsichtsrat nur ungenügend möglich wäre.
TOP 6 Beschlussfassung über die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Ausgabe von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der Evotec AG, an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie an ausgewählte ...
... Führungskräfte der Evotec AG und verbundener Unternehmen im In- und Ausland im Rahmen eines Share Performance Plans 2015 aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses sowie Änderung der Satzung
Obschon die Ausgabe von Bezugsrechten zu vergünstigten Optionen ein gangbarer Gehaltsbestandteil sein kann, halten wir den Umfang des geforderten bedingten Kapitals für zu hoch. Bei dem derzeitigen Börsenkurs würde dies (nach Abzug des Bezugspreis von 1,00 Euro) einem Gegenwert von knapp 17 Millionen € entsprechen. Davon soll die Hälfte des angedachten Aktienprogramms auf den Vorstand entfallen. Das bedingte Kapital soll zwar nur die grundsätzliche Möglichkeit des Aufsichtsrates schaffen, in diesem Rahmen auf Aktienprogramme als Vergütungsbestandteile zurückzugreifen. Im Hinblick auf die bisherigen Geschäftsergebnisse der AG würde aber die beantragte Beschlussfassung bereits ein falsches Signal aussenden. Die Möglichkeit von weiteren Vergütungsbestandteilen für den Vorstand in Höhe von über 8 Millionen € erscheint hier nicht angebracht.
TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG und zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Der Aktienrückkauf und auch die mögliche Wiederausgabe bei Bezugsrechtsausschluss erscheinen unbedenklich, da sie sich innerhalb eines Rahmens in Höhe von nicht mehr als 10% des Grundkapitals halten.
TOP 8 Beschlussfassung zur Klarstellung der am 14. Juni 2012 unter Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten im Rahmen eines Share Performance Plan 2012 (SPP 2012) hinsichtlich der Umsätze und Einflüsse aus der am ...
... 20. März 2015 vereinbarten strategischen Allianz mit Sanofi
Die SPP Ermächtigung aus dem Jahre 2012 bestimmt, dass der Aufsichtsrat letztlich eine Überprüfung der nach anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten prognostizierten Sondereinflüsse aus Akquisitionen vorzunehmen hat. Dies hat auch betreffend der Einflüsse betreffend die „Sanofi-Allianz“ zu erfolgen. Für diese Bewertung dürfte insbesondere entscheidend sein, in welcher Verbindung die jeweiligen Einflüsse zu der sehr wohl erfolgten Akquisition, nämlich zumindest im Hinblick auf den übernommenen Standort, stehen. Letztlich wäre hierfür aber auch eine genaue Kenntnis der Hintergründe der Allianz, der Ermittlung entsprechender Übernahmekosten für den Standort und weiterer Faktoren notwendig. Eine solche Einschätzung kann die Hauptversammlung mit den vorliegenden Informationen sicher nicht vornehmen. Bereits aus diesem Grunde ist der Beschlussvorschlag abzulehnen.
Unseren Abstimmungsempfehlungen liegen die DSW-Richtlinien zur Stimmrechtsausübung zugrunde. Weitere Informationen zu den DSW-Richtlinien erhalten Sie hier.
Die DSW behält sich Abweichungen beim Abstimmungsverhalten vor, sofern sich dies aufgrund neuer Erkenntnisse als notwendig erweisen sollte.
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